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   OLG Frankfurt, 17.11.2008 - 5 U 6/08   

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https://dejure.org/2008,21528
OLG Frankfurt, 17.11.2008 - 5 U 6/08 (https://dejure.org/2008,21528)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.2008 - 5 U 6/08 (https://dejure.org/2008,21528)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 2008 - 5 U 6/08 (https://dejure.org/2008,21528)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 3 S 1 AktG, § 246 Abs 1 AktG, § 522 Abs 2 ZPO
    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Nichtigkeitsgrund wegen der Nichtmitteilung von Legitimationsbedingungen in der Einberufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Nichtigkeitsgrund wegen der Nichtmitteilung von Legitimationsbedingungen in der Einberufung

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; AktG § 123 Abs. 3; ; AktG § 123 Abs. 3 Satz 1; ; AktG § 123 Abs. 3 Satz 2; ; AktG § 123 Abs. 3 Satz 3; ; AktG § 123 Abs. 3 Satz 4; ; AktG § 246 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 17.06.2008 - 5 U 27/07

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2008 - 5 U 6/08
    Zu Unrecht meint der Kläger, einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss stünde entgegen, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme, auch ergebe die beabsichtigte Zurückweisung durch Beschluss, durch den der erkennende Senat sich in Widerspruch zu seinem Urteil vom 17. Juni 2008 - 5 U 27/07 setze, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordere, damit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes möglich werde.

    Sein Hinweis darauf, der Senat habe im Urteil vom 17.06.2008 - 5 U 27/07 die Vorgaben von § 123 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AktG für maßgeblich erachtet, ist zutreffend, führt aber nicht weiter.

  • OLG München, 17.01.2008 - 7 U 2358/07

    Aktiengesellschaft: Geltung der Record Date-Regelung neben der Satzungsregelung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2008 - 5 U 6/08
    Allein die Tatsache, dass eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, vermag die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache noch nicht zu rechtfertigen, ebenso wenig, dass die zu entscheidende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.01.2008, AG 2008, 508, Juris-Rz. 3).
  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen

    Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des zuständigen Rechtsmittelgerichts (vgl. Beschluss vom 17.11.2008 - 5 U 6/08 -) wonach die streitgenössischen Nebenintervenienten - wie vorliegend - auch anteilig die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Gegners des Rechtsstreits zu tragen haben.

    Nicht beizutreten vermag die Kammer (vgl. auch Bischoff MDR 1999, 787) aus Rechtsgründen hier der ebenfalls in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.2008 - 5 U 6/08 - vertretenen Auffassung, dass der streitgenössische Streithelfer bei Unterliegen der unterstützten Partei auch anteilig die gerichtlichen Kosten zu tragen hat.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    In der diesbezüglichen Einladung, zu deren inhaltlichen Einzelheiten auf Bl. 88 bis 100 der beigezogenen Akte 5 U 6/08 verwiesen wird, war als TOP 7. (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen ...) der Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats aufgenommen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2012, frühestens jedoch mit der Eintragung der geplanten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie des Aktiensplits gemäß TOP 5 ..., einmalig oder mehrmals durch die Gesellschaft auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 5 Mio. EUR ... zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 1.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 1.500.000,00 EUR nach näherer Maßgabe ... zu gewähren".

    Der Antragsgegner hat gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben, die vom Landgericht Frankfurt am Main im Verfahren 3/05 O 185/07 mit Urteil vom 14. Januar 2008 abgewiesen und gegen das zu Aktenzeichen 5 U 6/08 beim erkennenden Senat Berufung eingelegt worden ist.

  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

    Die angefochtene Entscheidung war im Kostenpunkt von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) im Sinne einer zusammenfassenden Quotierung der Kostenlast bezüglich der gerichtlichen Kosten und auch insoweit zu ändern, als das Landgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.12.2004 - 5 W 30/04, vom 17.03.2006 - 5 U 159/05, jeweils nicht veröffentlicht; vom 17.11.2008 - 5 U 6/08, Juris-Rz. 7; Urteil vom 14.11.2006 - 5 U 158/05, AG 2007, 592, Juris-Rz. 113; Urteil vom 22.05.2007- 5 U 33/06, AG 2008, 87, Juris-Rz. 85) davon abgesehen hat, die Streithelfer der Kläger entsprechend §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO mit gerichtlichen Kosten zu belasten.
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